Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/50#abs-1 (1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/50#abs-2 (2) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/50#abs-3 (3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Absatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahlvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamtwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlbereiche einzeln aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/50#abs-4 (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3 auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.